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Forum für Schönheitsoperationen und SchönheitschirurgieForum Brustvergrößerung

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkasse bei Implantat-wechsel

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11 Beiträge - 4822 Aufrufe
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bubsi2311  fragt am 11.07.2012
Hallo an alle,

ich habe den Brustimplantaswechsel seit mai hinter mir. Erst hat die KK nur die hälfte übernommen, § 52 Abs. 2 SGB V (laut der Spitzenverbände der KK). Das hat sich nun geändet.

ich habe ein schreiben meiner KK erhalten, leider steht dort kein gesetz, sonder:

der medizinische dienst des spitzenverbandes bund der krankenkassen e.v. hat eine gutachterliche stellungnahme üner die medizinische notwendigkeit von untersuchungs- und behandlungsschritten im umfeld einer implantanentfernung von fehlerhaften brustimplantaten abgegeben. diese sagt aus, dass die kosten für die implantatentnahme von fehlerhaften brustimplantaten in voller höhe von der krankenkasse zu tragen ist. dies gilt auch, wenn die Brustimplantate seinerzeit ohne medizinische notwendigkeit eingesetzt worden sind.

Ich hoffe, damit geholfen zu haben.

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Zimtsahne  sagt am 11.07.2012
.......was die Allgemeinheit da an Kosten mitzutragen hat ist ja beachtlich.....und irgendwie meiner Meinung nach unfair den Menschen gegenüber, die nicht von einer Brustvergrößerung träumen........

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Kisa77  sagt am 21.08.2012
Hallo Bubsi,

ich habe meine Krankenkasse darauf angesprochen,über die Stellungsnahme des MDK. ( den Auszug über das Schreiben welches du eingestellt hast ). Meine Krankenkasse weiß natürlich nichts davon. Wäre es möglich mit dir in Kontakt zu treten.
Hast du deine Op bezahlt bekommen ?

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Portrait Dr. med. Robinson Ferrara, Robinson-esthetics, Kirchheimbolanden, Gynäkologe (Facharzt für Gynäkologie)
Dr. Ferrara  sagt am 21.08.2012
Hallo Kisa!

Die aktuelle Stellungnahme ist eindeutig was die " Entnahme" angeht.
Hier werden die Kosten , von der KK übernommen. Das neue Implantat und das Einsetzen sowie das Remodelling wird icht getragen.
Es erfolgt meist eine Prüfung und so geschehen in den letzten Monaten nach PIP werden bei einer primären( vorbehaltlich ist meist der Wortlaut)Zusage, dann die Kosten über den Versicherten direkt eingeholt.
Richtig ist auch das viele Kassen überhaupt nicht Bescheid wissen und sich erst mal damit auseinandersetzen mussten.
Einen schönen Tag
herzlichst
Ihr
Dr. Robinson FERRARA
robinson-esthetics

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tina66  sagt am 02.09.2012
hallo bubsi kann ich mich jetzt mit deiner aussage an meine Krankenkasse wenden, ich bin bei der Barmer ? Habe jetzt nach 11 Wochen nochmal ein Schreiben von meiner KK bekommen,das sie sich im Juni verrechnet habenund ich noch 1886,- nachzahlen soll! Und ich dachte das Thema wäre endlich vom Tisch. Für den Fehler hat man sich im Schreiben entschuldig,aber ich kann ja auch in Raten abzahlen...,wie entgegendkommend !! Wäre dir dankbar, wenn du antwortest Lg TINA

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toni35  sagt am 03.09.2012
Hallo!!
Ich verstehe nicht, warum die gesetzlichen Krankenkassen die Entnahme zahlen und die privaten nicht!!
Sind PIP-Implantate bei privat versicherten Patienten weniger gefährlich??
Viele Grüße
Toni

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tina66  sagt am 03.09.2012
Ist hier jemand? Übernimmt die Krankenkasse nun die vollen Kosten oder nur die Hälfte ? LG TINA

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Leonie05  sagt am 29.06.2016
Hallo,
mir steht ein Implantattausch noch bevor. Ich habe erst eine Ablehnung der KK wegen der Entnahme der Implantate bekommen ( neue rein muss man selber tragen). Habe daraufhin Widerspruch eingereicht, mich auf den §52 bezogen und auf das Patientenrechtgesetz. Daraufhin wurde ein Gutachten vom MDK erstellt und schwups muss die KK die Entnahme zahlen. Habe keine PIP Implantate.

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Jessi13  sagt am 27.04.2017
Hallo! Ich habe gerade meine Pip Implantate entfernen lassen, in einer Privatklinik, die Krankenkasse will deshalb nicht zahlen, ist dies rechtens? LG

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Olga1990  sagt am 06.07.2017
Das gleiche haben sie zu meiner Freundin auch gesagt. Frechheit. Sie muss es jetzt erstmal vorstrecken und weiß nicht wie sie das bezahlen kann :(. Was kam bei dir raus mittlerweile? Kann man das Zurückerstatten.

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Olga1990  sagt am 11.07.2017
Update: Brüste die aus ästhetischen Gründen eingesetzt wurden: Hierzu sehe das Gesetz vor, dass die Kassen die Frauen an den dadurch entstandenen Kosten „beteiligen müssen“. Denn es sei auch zu fragen, ob es richtig wäre, die Solidargemeinschaft die finanziellen Folgen einer individuellen Schönheitsoperation voll tragen zu lassen.
Doch in welcher Höhe wird die Beteiligung dann verlangt? Das Gesetz sagt dazu im Paragrafen 52, Absatz 2, des Sozialgesetzbuchs, Teil V, Folgendes: „Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation [...] zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.“ Und „hat“ [...] zu beteiligen bedeutet nicht „kann“, sondern muss es tun ohne Wenn und Aber, „in angemessener Höhe“ ist naturgemäß ein dehnbarer Begriff. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass darunter bei den Krankenkassen eine Selbstbeteiligungsquote von 50 Prozent verstanden wird. So bereits bei der Entfernung von Tätowierungen und Piercings praktiziert, die ebenfalls unter die Beteiligungsregelung des § 52 SGB V fallen. In diesen Fällen kann es aber auch zu höheren Quoten bis zu 100 Prozent kommen – etwa in „Wiederholungsfällen“.
In jedem Fall müssen die Kassen aber auch die finanzielle Situation ihrer Mitglieder berücksichtigen. Das heißt: Sie müssen den zunächst vorgesehenen Beteiligungs-Prozentsatz senken, wenn das Mitglied dadurch zu sehr belastet würde.
Quelle zum Nachlesen: [Link anzeigen]

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