Bei einer Brustverkleinerung ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Operation der Krankenkasse in Rechnung zu stellen.
In Fällen eines sog. krankhaften Riesenwuchses (Gigantomastie) der Brüste, in denen nachweislich die Gesundheit durch eine zu große Oberweite beeinträchtigt wird, muss die Krankenkasse die Kosten übernehmen. Insbesondere, wenn das Gewicht der Brüste für Wirbelsäulenbeschwerden ursächlich ist.
Das bedeutet nicht, dass jede Brustverkleinerung automatisch von den Krankenkassen bezahlt wird.
Quelle: Sozialgericht Dortmund: Urteil vom 16.06.2003 Az.: S 16 (13) KR 86/02
Letzte Aktualisierung am 02.04.2019.