Jana27:“Ok, also hier mal für alle: Erläuterungen zum §52 SGB V (für den Wortlaut einfach googlen) Bestimmun”Mehr“Ok, also hier mal für alle: Erläuterungen zum §52 SGB V (für den Wortlaut einfach googlen) Bestimmung einer kalenderjährlichen Zumutbarkeitsgrenze für außergewöhnliche Belastungen entsprechend § 33 III EStG. Dementsprechend beträgt die jährliche Zumutbarkeitsgrenze bei einem Einkommen von
a) bis 15.340,00€ 5% des Einkommens (dE) bei Alleinstehenden ohne Kinder 4% dE bei Verheirateten ohne Kinder 2% dE bei Versicherten mit 1 oder 2 Kindern 1% dE bei Versichterten mit 3 oder mehr Kindern
b) über 15.340,00€ bis 51.130,00€ 6% dE bei Alleinstehenden ohne Kinder 5% dE bei Verheirateten ohne Kinder 3% dE bei Versicherten mit 1 oder 2 Kindern 1% dE bei Versicherten mit 3 oder mehr Kindern
c) üer 51.130,00€ 7% dE bei Alleinstehenden ohne Kinder 6% dE bei Verheirateten ohne Kinder 4% dE bei Versicherten mit 1 oder 2 Kindern 2% dE bei Versicherten mit 3 oder mehr Kindern.
Bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens wird entsprechend $ 62 II 1 SGB V das Einkommen des Mitgliedes und ggf. des Ehegatten bzw. Lebenspartners zugrunde gelegt.”Weniger