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Jana27: “Ok, also hier mal für alle: Erläuterungen zum §52 SGB V (für den Wortlaut einfach googlen)
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“Ok, also hier mal für alle: Erläuterungen zum §52 SGB V (für den Wortlaut einfach googlen)
Bestimmung einer kalenderjährlichen Zumutbarkeitsgrenze für außergewöhnliche Belastungen entsprechend § 33 III EStG. Dementsprechend beträgt die jährliche Zumutbarkeitsgrenze bei einem Einkommen von

a) bis 15.340,00€
5% des Einkommens (dE) bei Alleinstehenden ohne Kinder
4% dE bei Verheirateten ohne Kinder
2% dE bei Versicherten mit 1 oder 2 Kindern
1% dE bei Versichterten mit 3 oder mehr Kindern

b) über 15.340,00€ bis 51.130,00€
6% dE bei Alleinstehenden ohne Kinder
5% dE bei Verheirateten ohne Kinder
3% dE bei Versicherten mit 1 oder 2 Kindern
1% dE bei Versicherten mit 3 oder mehr Kindern

c) üer 51.130,00€
7% dE bei Alleinstehenden ohne Kinder
6% dE bei Verheirateten ohne Kinder
4% dE bei Versicherten mit 1 oder 2 Kindern
2% dE bei Versicherten mit 3 oder mehr Kindern.

Bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens wird entsprechend $ 62 II 1 SGB V das Einkommen des Mitgliedes und ggf. des Ehegatten bzw. Lebenspartners zugrunde gelegt.”
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