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Ma-Wolter: “Eine Korrektur zu meiner Stellungnahme,was die Pflicht angeht, einen Implantatausweis auszustellen u” Mehr “Eine Korrektur zu meiner Stellungnahme,was die Pflicht angeht, einen Implantatausweis auszustellen und der Patientin auszuhändigen. leider ist es nicht so geregelt, nur bei Schrittmachern, von denen ich es so kenne und daher auch bei Implis seit Anfang an so handhabe und für völlig natürlich und korrekt halte. unabhängig davon hat man als patient schon ein recht auf seine daten - insofern ist es sicher möglich und rechtlich statthaft, diese anzufordern, wenn man keinen ausweis erhalten hat. denn dokumentieren müssen die ärzte/kliniken auf jeden fall welches impli in welche patientin operiert wurde...

Zitat:

"es ist zu unterscheiden zwischen aktiven und nicht aktiven Implantaten.

Bei aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher) sind neben der internen
Dokumentation dem Patienten u.a. mitzuteilen Bezeichnung, Art und Typ,
Loscode oder Seriennummer, Name oder Firma des Herstellers,
Implantationsdatum, Implanteur, Zeitpunkt von Kontrolluntersuchungen (§10
MPVertreibV).

Bei nicht aktiven Implantaten (z. B. Herzklappen, Brustimplantate) ist
lediglich eine interne Dokumentation vorgeschrieben (§ 16 Abs. 2 MPSV).

Der aktuelle Fall der Brustimplantate zeigt, dass auch bei nicht aktiven
Implantaten eine Pflicht zur Infomation an die Patienten mehr Sicherheit
bieten würde."

Mit freundlichen Grüßen

drwolter berlin/zürich

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