Die Bedingungen einer „Garantie“ sind in der Regel in einem Garantieschein ver”Mehr“Guten Morgen Sheri,
Die Bedingungen einer „Garantie“ sind in der Regel in einem Garantieschein verankert. Garantie wird Ihnen zustanden wenn Sie beispielsweise im Kaufhaus einen Haartrockner kaufen. Hier gibt Ihnen der Hersteller – übrigens freiwillig – eine „Garantie“.
Desweiteren koennen Sie sich u. U. beim Erwerb und folgendem Nichtgefallen eines Haartrockners auf ein „Rückgaberecht“ innerhalb einer gewissen Zeit berufen. Dies beruht auf dem Widerspruchrecht des Verbraucherschutzes.
Bestimmt zielen Sie mit Ihrer Frage auf eine etwaige „Gewährleistungspflicht“ ab.
Im Gegensatz zum Erwerb eines Haartrockners ist es bei der Inanspruchnahme einer ärztlichen Dienstleistung so, dass Sie (leider) keinen Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis oder eine bestimmte Funktion haben. Es gibt also keine "Gewährleistungspflicht". Die Umstände folgen rechtlich hier den Richtlinien eines Dienstvertrages, nicht eines Werkvertrages.
Für Sie bedeutet dies konkret, dass Sie auf den wohlgesonnenen Kollegen einwirken und mit ihm die Situation und Ihre Bedenken besprechen sollten. Bestimmt wird er Ihnen entgegenkommen, letztlich wird er daran interessiert sein, dass Sie glücklich und zufrieden sind.
Für andere bedeutet dies, dass eine gute Aufklärung im Vorfeld der Entscheidung für eine Operation (auch abseits dieses Forums) eine ebenso wichtige Voraussetzung wie die langjährige Erfahrung des ästhetisch-plastischen Chirurgen ist.