die Lösung Deines Rätsels steht in § 52 Abs. 2 des 5. Sozialgesetzbuchs (SGB V). Dana”Mehr“Hallo minijo,
die Lösung Deines Rätsels steht in § 52 Abs. 2 des 5. Sozialgesetzbuchs (SGB V). Danach sind die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten der Behandlung einer Folgeerkrankung nach einer medizinisch nicht indizierten Operation zu beteiligen. Auf die Rechtslage im Jahre 2004 kommt es nicht an, da Dein Problem ja jetzt aufgetreten ist.
"Angemessen" ist wie immer auslegungsfähig. In der Regel verlangen die Krankenkassen 50% der Kosten von Dir zurück. Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist möglich, wenn Dich die sofortige Rückzahlung in eine wirtschaftliche Notlage bringen würde, was wiederum auslegungsfähig ist... . Kurzum, geh´zu einem Anwalt, wenn der Bescheid Deiner Krankenkasse da ist. Wenn Du und ggf. Dein Mann nur über ein geringes Einkommen verfügt und / oder Du viele Kinder hast, bekommst Du einen Beratungshilfeschein beim für Deinen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. Dann kostet Dich die Beratung nur 10 €.