Olga1990:“Update: Brüste die aus ästhetischen Gründen eingesetzt wurden: Hierzu sehe das Gesetz vor, dass die ”Mehr“Update: Brüste die aus ästhetischen Gründen eingesetzt wurden: Hierzu sehe das Gesetz vor, dass die Kassen die Frauen an den dadurch entstandenen Kosten „beteiligen müssen“. Denn es sei auch zu fragen, ob es richtig wäre, die Solidargemeinschaft die finanziellen Folgen einer individuellen Schönheitsoperation voll tragen zu lassen. Doch in welcher Höhe wird die Beteiligung dann verlangt? Das Gesetz sagt dazu im Paragrafen 52, Absatz 2, des Sozialgesetzbuchs, Teil V, Folgendes: „Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation [...] zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.“ Und „hat“ [...] zu beteiligen bedeutet nicht „kann“, sondern muss es tun ohne Wenn und Aber, „in angemessener Höhe“ ist naturgemäß ein dehnbarer Begriff. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass darunter bei den Krankenkassen eine Selbstbeteiligungsquote von 50 Prozent verstanden wird. So bereits bei der Entfernung von Tätowierungen und Piercings praktiziert, die ebenfalls unter die Beteiligungsregelung des § 52 SGB V fallen. In diesen Fällen kann es aber auch zu höheren Quoten bis zu 100 Prozent kommen – etwa in „Wiederholungsfällen“. In jedem Fall müssen die Kassen aber auch die finanzielle Situation ihrer Mitglieder berücksichtigen. Das heißt: Sie müssen den zunächst vorgesehenen Beteiligungs-Prozentsatz senken, wenn das Mitglied dadurch zu sehr belastet würde. Quelle zum Nachlesen: [Link anzeigen]”Weniger